Dass allfällige Aussagen von J.________ einen solchen Zusammenhang herzustellen vermögen, erscheint der Kammer mit Blick auf das sorgfältig begründete und in jeder Hinsicht nachvollziehbare Urteil der 2. Strafkammer – welches nicht nur auf objektiven Beweismitteln, sondern auch auf dem Teilgeständnis des Gesuchstellers und den Aussagen von C.________ gründet – als äusserst unwahrscheinlich. Dies hat umso mehr zu gelten, als J._____