_ in Kontakt gestanden habe. Abgesehen von diesen unbelegten und rein spekulativen Angaben des Gesuchstellers und eines möglichen Zeugen, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen bzw. den involvierten Personen und dem rechtskräftig erledigten Strafverfahren besteht. Dass allfällige Aussagen von J._____