13, 19, 23, 25). Die Vorinstanz hat zwar die Möglichkeit einer Dritttäterschaft (anstelle des Gesuchstellers) nicht im Detail analysiert, sie hat jedoch dargelegt, inwiefern eine Beteiligung des Gesuchstellers als Chauffeur (und nicht als Mittäter bei der Ermordung des Opfers) nicht glaubhaft ist (pag. 2154f. Vorakten). Die 2. Strafkammer hat damit in Kenntnis des Vorbringens des Gesuchstellers, es sei eine andere Person beteiligt gewesen, geurteilt. Auch diese Vorbringen stellen damit keine neuen Tatsachen bzw. Beweismittel dar.