10.3 Der Gesuchsteller kritisiert, die 2. Strafkammer habe sich nicht zur These einer möglichen Dritttäterschaft geäussert bzw. diese nicht vertieft. Die Hinweise, welche auf einen Dritttäter hindeuten würden, seien als erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel zu werten (pag. 13, 19, 23, 25). Der Gesuchsteller bzw. seine Verteidigung brachte bereits anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, es seien drei Täter beteiligt gewesen (pag. 2154 Vorakten). Heute machte der Gesuchsteller nun geltend, es seien nur zwei Täter beteiligt gewesen, wobei er nicht dazu gehört habe (vgl. pag. 13, 19, 23, 25).