ihm gegenüber dahingehend geäussert haben soll, er habe sich am Gesuchsteller gerächt, stellt keine neue Tatsache dar, welche geeignet wäre, das gut abgestützte und begründete Beweisergebnis in Frage zu stellen. Die durch den Gesuchsteller geltend gemachte Bedrohungslage ist daher – soweit es sich dabei überhaupt um ein neues Vorbringen handelt – nicht erheblich im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO. 10.3 Der Gesuchsteller kritisiert, die 2. Strafkammer habe sich nicht zur These einer möglichen Dritttäterschaft geäussert bzw. diese nicht vertieft.