Hätte C.________ den Beschuldigten tatsächlich zu einem Teilgeständnis genötigt, ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller Aussagen gemacht hätte, welche C.________ noch stärker belastet haben. Daran vermag auch das dem vorliegenden Revisionsgesuch beigelegte Schreiben von G.________ nichts zu ändern (pag. 37). Dass sich F.________ ihm gegenüber dahingehend geäussert haben soll, er habe sich am Gesuchsteller gerächt, stellt keine neue Tatsache dar, welche geeignet wäre, das gut abgestützte und begründete Beweisergebnis in Frage zu stellen.