2159 Vorakten). Diese Ausführungen überzeugen vollumfänglich; die nachfolgenden Vorbringen des Gesuchstellers vermögen diese Beweiswürdigung nicht in Zweifel zu ziehen. Der Gesuchsteller versuchte bereits im Berufungsverfahren mögliche Gründe für eine Falschbelastung zu konstruieren, so z.B. dass C.________ ihn belaste, da er ihm nicht habe helfen können, aus dem Gefängnis zu fliehen (pag. 2157 Vorakten). Gerade in Anbetracht dieser wiederholten Versuche des Gesuchstellers, die Aussagen von C.________ mit diversen unbestätigten Erklärungsversuchen in Zweifel zu ziehen, sind seine vorliegenden Vorbringen nicht glaubhaft.