Das Revisionsgesuch ist daher auch in diesem Punkt als unbegründet zu bezeichnen. Auch die geltend gemachte Bedrohungslage erachtet die Kammer nicht als plausiblen Grund für das Teilgeständnis und damit nicht als erheblich im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO. Die 2. Strafkammer hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Bedrohung der Familie nicht stichhaltig sei und das Teilgeständnis des Gesuchstellers nicht in Zweifel zu ziehen vermag (pag. 2154 ff. Vorakten). Sie