, 2159f. und 2162 Vorakten). Die 2. Strafkammer hat dargelegt, dass sich die Aussagen des Gesuchstellers in weiten Teilen auch mit den Erkenntnissen der Polizei decken und von einem beachtlichen Tatund Detailwissen in Bezug auf die Wohnung und das Opfer zeugen würden (pag. 2150 Vorakten). Sie hat überdies einlässlich erklärt, wieso das fehlende Wissen in Bezug auf gewisse Details der Tat keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten offen lasse (pag. 2150f. Vorakten). Das Revisionsgesuch ist daher auch in diesem Punkt als unbegründet zu bezeichnen.