kommt bezüglich der Möglichkeit der Abänderung des Urteils keine wesentliche Bedeutung zu. Das Argument, wonach ihm der Wohnungsplan durch seinen Pflichtverteidiger gezeigt worden sei, er diesen von Hand kopiert hätte und er deshalb Detailwissen habe vortäuschen können, ist weder überzeugend noch erheblich und wurde ohnehin in ähnlicher Form bereits im Berufungsverfahren vorgebracht (pag. 2125 Vorakten). Der Gesuchsteller verfügte – wie dies die Vorinstanz ausführlich darlegte – in Bezug auf weitere relevante Punkte über Tatwissen, welches er anders weder als Mittäter nicht erlangt haben konnte (so z.B. bezüglich des Tresorschlüssels, vgl. pag. 2150f., 2159f. und 2162 Vorakten).