Es ist durchaus denkbar und mit der damals bestehenden Sachlage nicht unvereinbar, dass das Opfer geschrien, die Zeugen dies jedoch nicht wahrgenommen hatten. Selbst wenn das Opfer entgegen den Aussagen des Gesuchstellers tatsächlich nicht geschrien haben sollte, würde dies das Beweisergebnis noch immer nicht derart in Zweifel ziehen, dass eine Abänderung des Urteils – insbesondere auch mit Blick auf die übrigen Beweismittel – als wahrscheinlich erscheint. Auch dem durch den Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren eingereichten eigenhändig gezeichneten Wohnungsplan (pag. 33) kommt bezüglich der Möglichkeit der Abänderung des Urteils keine wesentliche Bedeutung zu.