Dem Vorbringen des Gesuchstellers würde es zudem auch an der erforderlichen Erheblichkeit mangeln. Dass seine Angaben in Bezug auf gewisse Details wie Schreie des Opfers gemäss seinen Angaben nicht verifiziert werden konnten, vermag das Beweisergebnis der 2. Strafkammer nicht zu erschüttern. Es ist durchaus denkbar und mit der damals bestehenden Sachlage nicht unvereinbar, dass das Opfer geschrien, die Zeugen dies jedoch nicht wahrgenommen hatten.