Auch diese Vorbringen stellen keine neuen Beweismittel oder Tatsachen dar. Bereits im oberinstanzlichen Berufungsverfahren hat der Gesuchsteller geltend gemacht, dass er nur aufgrund verschiedener Bedrohungslagen gegen sich selber und seine Familie ein Teilgeständnis abgelegt habe (vgl. pag. 2154 ff. Vorakten) und ihm das erforderliche Tatwissen fehlen würde (pag. 2125 ff. Vorakten). Die 2. Strafkammer hat sich mit diesen Vorbringen im Berufungsverfahren einlässlich auseinandergesetzt (vgl. beispielsweise pag. 2150f., 2154 ff., 2159 ff. Vorakten). Dem Vorbringen des Gesuchstellers würde es zudem auch an der erforderlichen Erheblichkeit mangeln.