Vorakten). Dass aus dem entsprechenden Vorbringen des Gesuchstellers anlässlich des Berufungsverfahrens nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind, kann im Revisionsverfahren nicht mehr beanstandet werden; dies hätte im Rechtsmittelverfahren vorgebracht und gerügt werden müssen. 10.2 Der Gesuchsteller versucht weiter auch, sein eigenes Teilgeständnis in Zweifel zu ziehen. Er führt aus, die 2. Strafkammer habe die Unschärfe seines Teilgeständnisses nur unter dem Gesichtspunkt des Zeitablaufs, nicht jedoch mit Blick auf die Verfahrenssituation und seine konkreten persönlichen Umstände gewürdigt. Sie