410 Abs. 1 Bst. a StPO. Vielmehr hat die Verteidigung bereits im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ in Bezug auf die Belastung des Gesuchstellers in Zweifel gezogen (pag. 2125f. Vorakten). Die 2. Strafkammer hat einlässlich dargelegt, weswegen die Aussagen von C.________ in Bezug auf die Mittäterschaft des Gesuchstellers, entgegen den Vorbringen der Verteidigung, glaubhaft seien (pag. 2149f. Vorakten).