10. Nachfolgend sind die durch den Gesuchsteller geltend gemachten Revisionsgründe im Einzelnen materiell zu prüfen: 10.1 Der Gesuchsteller zieht die belastenden Aussagen von C.________ in Zweifel. Die 2. Strafkammer habe nicht berücksichtigt, warum das Geständnis von C.________ erst später erfolgt sei. Sie habe ihn lediglich in Bezug auf seine Aussagen zur Mittäterschaft des Gesuchstellers als glaubwürdig bezeichnet, im Übrigen jedoch nicht, was nicht nachvollziehbar sei (pag. 11, 23) Bei diesem Vorbringen handelt es sich nicht um ein neues Beweismittel bzw. eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst.