9. Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe der neuen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO), setzt sich jedoch in seinem Revisionsgesuch grösstenteils mit dem Urteil der 2. Strafkammer vom 31. Juli 2012 auseinander bzw. übt Kritik an der darin vorgenommenen Beweiswürdigung. Insoweit kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden (vgl. im Einzelnen die nachfolgenden Erwägungen). Der Gesuchsteller hätte diese Urteilskritik im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorbringen müssen, was er teils auch erfolglos getan hat.