Auch in antizipierter Beweiswürdigung als nicht relevant erachtete, bekannte Tatsachen sind nicht neu. Denkbar ist, dass das Gericht die Relevanz von früher eingebrachten Akten stillschweigend verneint (MARIANNE HEER in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 37 zu Art. 410).