Ein Revisionsgesuch ist im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO zulässig, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen. Neu sind Tatsachen bzw. Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 N 13). Keine neuen Tatsachen im Sinne des Gesetzes sind solche, die dem Gericht zwar bekannt waren, mangels Beweises aber unberücksichtigt geblieben sind.