7. Der Gesuchsteller ist als verurteilte Person durch das fragliche Urteil beschwert und damit zur Gesuchstellung legitimiert. Das Urteil ist rechtskräftig und damit zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Strafkammern des Obergerichts sind als Berufungsinstanzen zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig. III. 8. Die Kammer hat nachfolgend zu prüfen, ob auf das Revisionsgesuch eingetreten werden kann bzw. inwieweit es in materieller Hinsicht begründet ist.