97), woraufhin der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde und die Kammer in Aussicht stellte, gestützt auf die vorliegende Aktenlage im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (pag. 99). Von der Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz konnte unter den gegebenen Umständen abgesehen werden (Art. 412 Abs. 3 StPO). 2 II.