5. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 gewährte die Verfahrensleitung dem Gesuchsteller Gelegenheit, eine Replik einzureichen (pag. 59). Diese Gelegenheit nahm er, nun vertreten durch Rechtsanwalt B.________, nach zweimalig gewährter Fristverlängerung mit Eingabe vom 17. November 2016 wahr (pag. 83 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete ihrerseits am 22. November 2016 auf das Einreichen einer Duplik (pag. 97), woraufhin der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde und die Kammer in Aussicht stellte, gestützt auf die vorliegende Aktenlage im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (pag.