3. Mit Verfügung vom 28. September 2016 zog die Verfahrensleitung der 1. Strafkammer die amtlichen Akten des Verfahrens SK 11 358 bei und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, zur Eingabe des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (pag. 41). 4. In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 beantragte Staatsanwalt E.________ namens der Generalstaatsanwaltschaft, dem Revisionsgesuch sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Gesuchsteller sei im Vollzug zu belassen. Weiter sei das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 47 ff.).