Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller am 12. Dezember 2012 Beschwerde ans Bundesgericht (pag. 2190 ff. Vorakten). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 27. Mai 2013 auf die Beschwerde nicht ein (pag. 2227 ff. Vorakten). 2. Am 23. September 2016 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Bern ein Revisionsgesuch ein und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 21. Juni 2011/31. Juli 2012. Die Sache sei neu zu beurteilen und dem Verfahren sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren beziehungsweise der Gesuchsteller sei aus der Haft zu entlassen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1 ff.).