Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 16 341 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Dezember 2016 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Staatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 23. September 2016 betr. Urteil der 2. Strafkammer vom 31. Juli 2012 (SK 11 358) Erwägungen: I. 1. Am 31. Juli 2012 sprach die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) des Mordes und des bandenmässig und unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit begangenen Raubes, beides gemein- sam begangen mit C.________ am 12./13. August 2003 in Roggwil z.N. von D.________, sowie des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig begangen am 3./4. Juli 2003 in Aarburg schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 2062 der Akten des Verfahrens SK 11 358 [nachfolgend Vorakten]). Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller am 12. Dezember 2012 Beschwerde ans Bundesgericht (pag. 2190 ff. Vorakten). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 27. Mai 2013 auf die Beschwerde nicht ein (pag. 2227 ff. Vorakten). 2. Am 23. September 2016 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Bern ein Revisionsgesuch ein und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 21. Juni 2011/31. Juli 2012. Die Sache sei neu zu beurteilen und dem Verfahren sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren beziehungsweise der Gesuchsteller sei aus der Haft zu entlassen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1 ff.). 3. Mit Verfügung vom 28. September 2016 zog die Verfahrensleitung der 1. Straf- kammer die amtlichen Akten des Verfahrens SK 11 358 bei und gewährte der Ge- neralstaatsanwaltschaft Gelegenheit, zur Eingabe des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (pag. 41). 4. In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 beantragte Staatsanwalt E.________ namens der Generalstaatsanwaltschaft, dem Revisionsgesuch sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Gesuchsteller sei im Vollzug zu belassen. Weiter sei das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen (pag. 47 ff.). 5. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 gewährte die Verfahrensleitung dem Gesuch- steller Gelegenheit, eine Replik einzureichen (pag. 59). Diese Gelegenheit nahm er, nun vertreten durch Rechtsanwalt B.________, nach zweimalig gewährter Frist- verlängerung mit Eingabe vom 17. November 2016 wahr (pag. 83 ff.). Die General- staatsanwaltschaft verzichtete ihrerseits am 22. November 2016 auf das Einreichen einer Duplik (pag. 97), woraufhin der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wur- de und die Kammer in Aussicht stellte, gestützt auf die vorliegende Aktenlage im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (pag. 99). Von der Einholung einer Stellung- nahme der Vorinstanz konnte unter den gegebenen Umständen abgesehen wer- den (Art. 412 Abs. 3 StPO). 2 II. 6. Nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Ok- tober 2007 (StPO; SR 312.0) kann die Revision eines rechtskräftigen Urteils ver- langt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Gemäss Bst. c ist eine Revision weiter möglich, wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Revisionsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht ein- zureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. In den Fällen nach Art. 410 Abs.1 Bst. a und c StPO ist das Revisions- gesuch an keine Frist gebunden (Art. 411 StPO). 7. Der Gesuchsteller ist als verurteilte Person durch das fragliche Urteil beschwert und damit zur Gesuchstellung legitimiert. Das Urteil ist rechtskräftig und damit zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Strafkammern des Obergerichts sind als Beru- fungsinstanzen zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig. III. 8. Die Kammer hat nachfolgend zu prüfen, ob auf das Revisionsgesuch eingetreten werden kann bzw. inwieweit es in materieller Hinsicht begründet ist. Ein Revisionsgesuch ist im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO zulässig, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorlie- gen. Neu sind Tatsachen bzw. Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidie- renden Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 N 13). Keine neuen Tatsachen im Sinne des Gesetzes sind solche, die dem Gericht zwar be- kannt waren, mangels Beweises aber unberücksichtigt geblieben sind. Dies kann ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln thematisiert werden. Irrelevant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Fol- gerungen gezogen worden sind; eine falsche Würdigung des Sachverhaltes oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden. Auch in antizi- pierter Beweiswürdigung als nicht relevant erachtete, bekannte Tatsachen sind nicht neu. Denkbar ist, dass das Gericht die Relevanz von früher eingebrachten Ak- ten stillschweigend verneint (MARIANNE HEER in: Basler Kommentar Strafpro- zessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 37 zu Art. 410). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie er- heblich sind. Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu er- schüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Ent- 3 scheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer sol- chen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel aussch- liesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 6. Juni 2015 E. 1.2 mit Hin- weisen auf BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 4e). Eine Revisi- on zugunsten des Verurteilten jedoch bereits zuzulassen, wenn ein günstigeres Ur- teil nicht ausgeschlossen ist, würde jedoch den Interessenkonflikt zwischen Rechtssicherheit (Bestand des früheren Urteils) und materieller Gerechtigkeit (Kor- rektur eines Fehlurteils), der bei der Festlegung der Voraussetzungen der Wieder- aufnahme des Verfahrens besteht, einseitig zu Ungunsten der Rechtssicherheit lö- sen (BGE 116 IV 353 E. 5a). 9. Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe der neuen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO), setzt sich jedoch in seinem Revisions- gesuch grösstenteils mit dem Urteil der 2. Strafkammer vom 31. Juli 2012 ausein- ander bzw. übt Kritik an der darin vorgenommenen Beweiswürdigung. Insoweit kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden (vgl. im Einzelnen die nachfolgenden Erwägungen). Der Gesuchsteller hätte diese Urteilskritik im ordent- lichen Rechtsmittelverfahren vorbringen müssen, was er teils auch erfolglos getan hat. Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des rechts- kräftigen Urteils nicht mehr möglich. 10. Nachfolgend sind die durch den Gesuchsteller geltend gemachten Revisionsgründe im Einzelnen materiell zu prüfen: 10.1 Der Gesuchsteller zieht die belastenden Aussagen von C.________ in Zweifel. Die 2. Strafkammer habe nicht berücksichtigt, warum das Geständnis von C.________ erst später erfolgt sei. Sie habe ihn lediglich in Bezug auf seine Aussagen zur Mit- täterschaft des Gesuchstellers als glaubwürdig bezeichnet, im Übrigen jedoch nicht, was nicht nachvollziehbar sei (pag. 11, 23) Bei diesem Vorbringen handelt es sich nicht um ein neues Beweismittel bzw. eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO. Vielmehr hat die Vertei- digung bereits im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ in Bezug auf die Belastung des Ge- suchstellers in Zweifel gezogen (pag. 2125f. Vorakten). Die 2. Strafkammer hat ein- lässlich dargelegt, weswegen die Aussagen von C.________ in Bezug auf die Mit- täterschaft des Gesuchstellers, entgegen den Vorbringen der Verteidigung, glaub- haft seien (pag. 2149f. Vorakten). Dass aus dem entsprechenden Vorbringen des Gesuchstellers anlässlich des Berufungsverfahrens nicht die gewünschten Folge- rungen gezogen worden sind, kann im Revisionsverfahren nicht mehr beanstandet werden; dies hätte im Rechtsmittelverfahren vorgebracht und gerügt werden müs- sen. 10.2 Der Gesuchsteller versucht weiter auch, sein eigenes Teilgeständnis in Zweifel zu ziehen. Er führt aus, die 2. Strafkammer habe die Unschärfe seines Teilgeständ- nisses nur unter dem Gesichtspunkt des Zeitablaufs, nicht jedoch mit Blick auf die Verfahrenssituation und seine konkreten persönlichen Umstände gewürdigt. Sie 4 habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass seine unlogische Darstellung auch Folge einer Nichtbeteiligung sein könne (pag. 11, 23, 25). Das Motiv für sein fal- sches Teilgeständnis sei darin zu sehen, dass seine Familie bedroht worden und es zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Konkret sei der Gesuchsteller zwi- schen die Fronten von F.________ und C.________ geraten, welche sich bestens gekannt und zusammen kriminelle Projekte verfolgt hätten (pag. 21, 23). Auch diese Vorbringen stellen keine neuen Beweismittel oder Tatsachen dar. Be- reits im oberinstanzlichen Berufungsverfahren hat der Gesuchsteller geltend ge- macht, dass er nur aufgrund verschiedener Bedrohungslagen gegen sich selber und seine Familie ein Teilgeständnis abgelegt habe (vgl. pag. 2154 ff. Vorakten) und ihm das erforderliche Tatwissen fehlen würde (pag. 2125 ff. Vorakten). Die 2. Strafkammer hat sich mit diesen Vorbringen im Berufungsverfahren einlässlich auseinandergesetzt (vgl. beispielsweise pag. 2150f., 2154 ff., 2159 ff. Vorakten). Dem Vorbringen des Gesuchstellers würde es zudem auch an der erforderlichen Erheblichkeit mangeln. Dass seine Angaben in Bezug auf gewisse Details wie Schreie des Opfers gemäss seinen Angaben nicht verifiziert werden konnten, ver- mag das Beweisergebnis der 2. Strafkammer nicht zu erschüttern. Es ist durchaus denkbar und mit der damals bestehenden Sachlage nicht unvereinbar, dass das Opfer geschrien, die Zeugen dies jedoch nicht wahrgenommen hatten. Selbst wenn das Opfer entgegen den Aussagen des Gesuchstellers tatsächlich nicht geschrien haben sollte, würde dies das Beweisergebnis noch immer nicht derart in Zweifel ziehen, dass eine Abänderung des Urteils – insbesondere auch mit Blick auf die übrigen Beweismittel – als wahrscheinlich erscheint. Auch dem durch den Gesuch- steller im vorliegenden Verfahren eingereichten eigenhändig gezeichneten Woh- nungsplan (pag. 33) kommt bezüglich der Möglichkeit der Abänderung des Urteils keine wesentliche Bedeutung zu. Das Argument, wonach ihm der Wohnungsplan durch seinen Pflichtverteidiger gezeigt worden sei, er diesen von Hand kopiert hät- te und er deshalb Detailwissen habe vortäuschen können, ist weder überzeugend noch erheblich und wurde ohnehin in ähnlicher Form bereits im Berufungsverfahren vorgebracht (pag. 2125 Vorakten). Der Gesuchsteller verfügte – wie dies die Vorin- stanz ausführlich darlegte – in Bezug auf weitere relevante Punkte über Tatwissen, welches er anders weder als Mittäter nicht erlangt haben konnte (so z.B. bezüglich des Tresorschlüssels, vgl. pag. 2150f., 2159f. und 2162 Vorakten). Die 2. Straf- kammer hat dargelegt, dass sich die Aussagen des Gesuchstellers in weiten Teilen auch mit den Erkenntnissen der Polizei decken und von einem beachtlichen Tat- und Detailwissen in Bezug auf die Wohnung und das Opfer zeugen würden (pag. 2150 Vorakten). Sie hat überdies einlässlich erklärt, wieso das fehlende Wissen in Bezug auf gewisse Details der Tat keine Zweifel an der Täterschaft des Beschul- digten offen lasse (pag. 2150f. Vorakten). Das Revisionsgesuch ist daher auch in diesem Punkt als unbegründet zu bezeichnen. Auch die geltend gemachte Bedrohungslage erachtet die Kammer nicht als plausi- blen Grund für das Teilgeständnis und damit nicht als erheblich im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO. Die 2. Strafkammer hat ausführlich und überzeugend dar- gelegt, dass die Bedrohung der Familie nicht stichhaltig sei und das Teilgeständnis des Gesuchstellers nicht in Zweifel zu ziehen vermag (pag. 2154 ff. Vorakten). Sie 5 hat insbesondere dargelegt, dass sich der Beschuldigte zwar in einem kriminellen Umfeld bewegt habe und auch aufgrund seines kulturellen Hintergrunds Drohun- gen zwischen Einzelpersonen bzw. ganzen Familien durchaus als glaubhaft er- scheinen würden. Hingegen hätten solche Drohungen keine akute Bedrohungsla- ge, welche den Beschuldigten zu einer Falschbelastung hätte bewegen können, verursacht (pag. 2159 Vorakten). Diese Ausführungen überzeugen vollumfänglich; die nachfolgenden Vorbringen des Gesuchstellers vermögen diese Beweiswürdi- gung nicht in Zweifel zu ziehen. Der Gesuchsteller versuchte bereits im Berufungsverfahren mögliche Gründe für eine Falschbelastung zu konstruieren, so z.B. dass C.________ ihn belaste, da er ihm nicht habe helfen können, aus dem Gefängnis zu fliehen (pag. 2157 Vorakten). Gerade in Anbetracht dieser wiederholten Versuche des Gesuchstellers, die Aus- sagen von C.________ mit diversen unbestätigten Erklärungsversuchen in Zweifel zu ziehen, sind seine vorliegenden Vorbringen nicht glaubhaft. Kommt hinzu, dass eine Bedrohungslage insbesondere auch deshalb nicht plausibel erscheint, weil der Gesuchsteller mit seinem Teilgeständnis bzw. seinen Aussagen, wonach er eben- falls am Tatort zugegen gewesen sei, C.________ stärker belastet als zuvor. Das Teilgeständnis des Beschuldigten erwies sich für C.________ nicht als vorteilhaft. Hätte C.________ den Beschuldigten tatsächlich zu einem Teilgeständnis genötigt, ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller Aussagen gemacht hätte, wel- che C.________ noch stärker belastet haben. Daran vermag auch das dem vorlie- genden Revisionsgesuch beigelegte Schreiben von G.________ nichts zu ändern (pag. 37). Dass sich F.________ ihm gegenüber dahingehend geäussert haben soll, er habe sich am Gesuchsteller gerächt, stellt keine neue Tatsache dar, welche geeignet wäre, das gut abgestützte und begründete Beweisergebnis in Frage zu stellen. Die durch den Gesuchsteller geltend gemachte Bedrohungslage ist daher – soweit es sich dabei überhaupt um ein neues Vorbringen handelt – nicht erheblich im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO. 10.3 Der Gesuchsteller kritisiert, die 2. Strafkammer habe sich nicht zur These einer möglichen Dritttäterschaft geäussert bzw. diese nicht vertieft. Die Hinweise, welche auf einen Dritttäter hindeuten würden, seien als erhebliche neue Tatsachen und Beweismittel zu werten (pag. 13, 19, 23, 25). Der Gesuchsteller bzw. seine Verteidigung brachte bereits anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, es seien drei Täter beteiligt gewesen (pag. 2154 Vorakten). Heute machte der Gesuchsteller nun geltend, es seien nur zwei Täter beteiligt gewesen, wobei er nicht dazu gehört habe (vgl. pag. 13, 19, 23, 25). Die Vorinstanz hat zwar die Möglichkeit einer Dritttäterschaft (anstelle des Ge- suchstellers) nicht im Detail analysiert, sie hat jedoch dargelegt, inwiefern eine Be- teiligung des Gesuchstellers als Chauffeur (und nicht als Mittäter bei der Ermor- dung des Opfers) nicht glaubhaft ist (pag. 2154f. Vorakten). Die 2. Strafkammer hat damit in Kenntnis des Vorbringens des Gesuchstellers, es sei eine andere Person beteiligt gewesen, geurteilt. Auch diese Vorbringen stellen damit keine neuen Tat- sachen bzw. Beweismittel dar. Den Vorbringen des Gesuchstellers wäre zudem wiederum die Erheblichkeit abzu- sprechen, da es dem Gesuchsteller nicht gelingt, eine mögliche Dritttäterschaft als 6 wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Der Gesuchsteller reicht im vorliegenden Verfahren einen Zeitungsartikel aus dem Jahr 2009 zu den Akten, welcher den Un- falltod zweier Diebe in Belgien zum Gegenstand hat (pag. 35). Einer dieser ver- storbenen Diebe soll den Spitznamen «H.________» oder «I.________» getragen haben und am Mord in Roggwil beteiligt gewesen sein. Diese Information will der Gesuchsteller von J.________ erhalten haben, welcher wiederum direkt mit C.________ in Kontakt gestanden habe. Abgesehen von diesen unbelegten und rein spekulativen Angaben des Gesuchstellers und eines möglichen Zeugen, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen bzw. den involvierten Personen und dem rechtskräftig erledigten Strafverfahren be- steht. Dass allfällige Aussagen von J.________ einen solchen Zusammenhang herzustellen vermögen, erscheint der Kammer mit Blick auf das sorgfältig begrün- dete und in jeder Hinsicht nachvollziehbare Urteil der 2. Strafkammer – welches nicht nur auf objektiven Beweismitteln, sondern auch auf dem Teilgeständnis des Gesuchstellers und den Aussagen von C.________ gründet – als äusserst un- wahrscheinlich. Dies hat umso mehr zu gelten, als J.________ die fragliche Infor- mation gemäss Ausführungen des Gesuchstellers auch nicht direkt von der betref- fenden Person erhalten haben soll und er im vorliegenden Revisionsverfahren kei- ne entsprechende schriftliche Erklärung abgab bzw. zu den Akten reichen liess. Auch die schriftliche Erklärung von K.________ (pag. 31) vermag keine Zweifel am sorgfältig begründeten vorinstanzlichen Beweisergebnis zu wecken. K.________ bestätigt darin lediglich, dass C.________ für eine Verkürzung seiner Haft bereit gewesen wäre, seine belastenden Aussagen gegen den Gesuchsteller zurückzu- ziehen (pag. 31). Dies erstaunt denn auch nicht weiter, wurde C.________ zum damaligen Zeitpunkt (2014) bereits rechtskräftig verurteilt (vgl. pag. 1911 Vorakten, wonach das Bundesgericht am 14. August 2008 den Schuldspruch gegen C.________ bestätigt hat). Auch sein Geständnis und die Belastung des Gesuch- stellers erfolgten bereits vor diesem Zeitpunkt im Jahr 2009. Im Jahr 2014 war so- mit nicht nur der Gesuchsteller rechtskräftig verurteilt worden, auch das im Nach- gang an das Geständnis eingereichte Revisionsgesuch von C.________ wurde durch das Obergericht des Kantons Bern bereits rechtskräftig abgewiesen. Nach Ansicht der Kammer bestand damit für C.________ im Jahr 2014 keinen Anlass mehr dazu, seine Aussagen aufrecht zu erhalten. Vielmehr dürfte sich seine Hoff- nung zu diesem Zeitpunkt alleine auf eine Verkürzung der Haft gerichtet haben, da alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft waren. Unter diesen Umständen erstaunt es auch nicht weiter, dass er dazu bereit gewesen wäre, seine Aussage gegen den Gesuchsteller zurückzuziehen. Aus diesem Umstand kann jedenfalls nichts zu Gunsten des Gesuchstellers abgeleitet werden. Das Revisionsgesuch erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet; eine erneute Einvernahme von C.________ bzw. des Gesuchstellers erübrigt sich. 10.4 Der Gesuchsteller legt dar, dass – sofern er tatsächlich am Mord beteiligt gewesen wäre – Spuren von ihm am Tatort hätten gefunden werden müssen. Auch an der Leiter und in der Wohnung seien seine Spuren nicht gefunden worden. Die Schuh- abdrücke würden nicht von ihm stammen. Der Gesuchsteller beantragt daher die Einholung eines forensischen Gutachtens zur Überprüfung der gerichtlich- forensischen Untersuchung im Verfahren (pag. 13, 17, 19, 25). 7 Hierbei handelt es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des Gesetzes. Die 2. Strafkammer hat in Kenntnis der Tatsache, dass keine DNA- Spuren bzw. sonstige Spuren des Beschuldigten aufgefunden werden konnten, geurteilt (vgl. pag. 2133 ff. Vorakten). Dem Vorbringen des Gesuchstellers wäre auch hierzu die Erheblichkeit abzuspre- chen. Es ist nach Ansicht der Kammer ohne weiteres denkbar, dass trotz der Betei- ligung des Gesuchstellers keine DNA-Spuren sichergestellt werden konnten. Dies hat umso mehr zu gelten, als keine umfassende Untersuchung des Tatorts auf DNA-Spuren stattgefunden hatte und der kriminaltechnische Dienst davon ausging, dass die Täterschaft Handschuhe trug. Die 2. Strafkammer liess ihrerseits – entge- gen den Ausführungen des Gesuchstellers – offen, ob der Beschuldigte und C.________ Handschuhe getragen hatten (vgl. pag 2133 ff. und 2161f. Vorakten). Demnach ist davon auszugehen, dass auch die Tatsache, dass keine DNA oder sonstige Spuren des Gesuchstellers am Tatort aufgefunden werden bzw. zugeord- net werden konnten, nicht geeignet ist, das vorinstanzliche Urteil in Zweifel zu zie- hen und eine Abänderung des Urteils als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. 10.5 Der Gesuchsteller benennt bzw. beantragt als neues Beweismittel die Einvernahme von Rechtanwalt L.________ und eines nicht näher benannten Zeugen (pag. 11 und 17). Inwiefern einer solchen Einvernahme in Bezug auf das Revisionsverfahren Erheblichkeit zukommt, legt er jedoch nicht näher dar, weswegen darauf nicht ein- zutreten ist. Den genannten Beweismitteln wäre, in zulässiger antizipierter Beweis- würdigung, in Anbetracht des wie oben dargelegt gut und nachvollziehbar begrün- deten Urteils der 2. Strafkammer ohnehin die Erheblichkeit abzusprechen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Einvernahme zu neuen und erheblichen Er- kenntnissen führen könnte. 10.6 Der Gesuchsteller macht schliesslich geltend, er werde ausschliesslich durch C.________ belastet, gemäss Praxis des EGMR und des Bundesgerichts sollte je- doch für eine Verurteilung zu einem schweren Delikt die Aussage einer einzigen Person nicht genügen (pag. 25). Diese Kritik am Urteil der 2. Strafkammer stellt zum einen keinen Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes dar und ist zum anderen auch nicht zutreffend. Weder der EGMR noch das Bundesgericht haben eine Verurteilung aufgrund der Aussage ei- ner einzigen Person als unzulässig beurteilt. Kommt hinzu, dass vorliegend auch die Aussagen des Gesuchstellers selbst sowie weitere subjektive und insbesonde- re auch objektive Beweismittel bzw. Indizien zu seiner Verurteilung führten. 10.7 Der Vollständigkeit halber ist zuletzt darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller aus dem Umstand, dass er bereits seit Jahren unzählige (nutzlose) Vorkehren ge- troffen und in diesem Zusammenhang auch zahlreiche Eingaben an Behörden, Or- ganisationen und Nichtregierungsorganisationen etc. gerichtet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dieses Verhalten stellt weder ein taugliches Indiz für die Schuld des Gesuchstellers, noch für seine Unschuld dar. 10.8 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller – soweit er denn über- haupt neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO 8 benennt – nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern diese eine Änderung des Urteils der 2. Strafkammer als wahrscheinlich erscheinen lassen. IV. 11. Der Gesuchsteller beruft sich weiter auch auf den Revisionsgrund, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden sei (Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO). Die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs nach Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO setzt eine Verurteilung wegen eines Delikts voraus. Der Beweis, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist, kann jedoch z.B. beim Tod der betreffenden Person auch auf andere Weise (z.B. privatschriftliches Geständnis, Beweise im Zivilprozess) erbracht werden. Blosses Glaubhaftmachen genügt jedoch nicht (SCHMID, a.a.O., Art. 410 N 19). 12. Vorliegend hat der Gesuchsteller nicht dargelegt, inwiefern der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO erfüllt sein soll. Diesbezüglich ist daher auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Das Vorbringen des Gesuchstellers wäre zu- dem auch materiell unbegründet. Soweit der Gesuchsteller darzulegen versucht, dass C.________ durch falsche Aussagen auf das Strafverfahren eingewirkt haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass C.________ zu keinem Zeitpunkt wegen eines entsprechenden Delikts verurteilt worden ist. Da C.________ noch lebt und ein entsprechendes Strafverfahren gegen ihn geführt werden könnte, sind andere Be- weise nicht zuzulassen. Die Vorbringen des Gesuchstellers würden zudem – wie oben dargelegt – eine Einwirkung auf die Verurteilung durch eine strafbare Hand- lung von C.________ ohnehin nicht glaubhaft machen. 13. Das Revisionsgesuch erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist festzustellen, dass der Antrag, dem Revi- sionsgesuch sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, gegenstandslos geworden ist. V. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisi- onsverfahrens zu tragen. Diese werden pauschal auf CHF 1‘500.00 bestimmt (Art. 25 lit. b i.V.m. Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Eine Ent- schädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht geschuldet. 9 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Antrag, dem Revisionsgesuch sei aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist ge- genstandslos geworden. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 1‘500.00 werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kts. Bern, vertreten durch Staatsanwalt E.________ Bern, 20. Dezember 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10