56 sener Aufwand für das Aktenstudium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung von rund 4 Stunden sowie die Lektüre diverser Korrespondenz und die aufgeführte Besprechung mit seiner Klientin enthalten. Der geltend gemachte Aufwand ist folglich um 8.5 Stunden auf 10 Stunden zu kürzen. Rechtsanwalt E.________ wird für 10 Stunden Aufwand, zzgl. CHF 100.00 Auslagen und CHF 168.00 MwSt. entschädigt. Mangels Bezifferung eines vollen Honoraranspruchs wird praxisgemäss kein nachforderbarer Betrag festgelegt. IV. Weiter wird verfügt: