_ erhob weder Berufung noch Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Im oberinstanzlichen Verfahren reichte er lediglich die Eingabe vom 31.10.2016 (keine Erklärung der Anschlussberufung, keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung) und vom 9.11.2017 (schriftliche Anträge, ohne Begründung sowie Honorarnote) ein. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nahm Rechtsanwalt E.________ nicht teil. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet die Kammer einen Aufwand von 10 Stunden als angemessen. Darin ist ein angemes-