Begründung: Rechtsanwalt E.________ macht mit seiner Honorarnote vom 9.11.2017 eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘104.00 (18.5 Stunden Aufwand à CHF 200.00, ausmachend CHF 3‘700.00, zzgl. Auslagen von CHF 100.00 und MwSt. von CHF 304.00) geltend. Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand. Die Kammer erachtet den vorliegend geltend gemachten und mangels Detaillierung unüberprüfbaren Aufwand als zu hoch. Rechtsanwalt E.________ erhob weder Berufung noch Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche Urteil.