Differenz zu amtlicher Entschädigung CHF 303.50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘288.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt J.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 303.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).