3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6‘858.00 für das erstinstanzliche Verfahren (vor Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege) an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 53 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 7‘211.40 für das erstinstanzliche Verfahren an den Straf- und Zivilkläger C.________. 5. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 19‘060.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 6. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5‘000.00. II.