und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 51, 146 Abs. 1 und Abs. 2, 251 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 70 Tagen wird an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.