25. DNA und übrige erkennungsdienstliche Daten Über den Beschuldigten wurden ein DNA-Profil erstellt und biometrische erkennungsdienstliche Daten angelegt (pag. 1064; PCN-Nr. ________). Das Bundesamt löscht die DNA-Profile fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug (Art. 16 Abs. 1 Bst. e des DNA-Profil- Gesetz [DNA-ProfilG, SR 363]). Dementsprechend wird dem zuständigen Bundesamt in Bezug auf das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil (PCN-Nr. ________ 13) die Zustimmung zur Löschung erteilt.