Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die beschuldigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 8.6.2015 wurde das beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5.1.2015 gefundene Bild von H.________ beschlagnahmt (pag. 734). Das Aktienzertifikat der I.________AG Nr. ________ – Nr. ________ (pag. 739) wurde auf Antrag der Verteidigung (pag.