23. Entschädigung für die amtliche Vertretung von D.________ 23.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Ab Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 26.3.2015 machte Rechtsanwalt E.________ eine Entschädigung von CHF 13‘662.00 geltend (62.50 Stunden Aufwand zu CHF 200.00, ausmachend CHF 12‘500.00, zzgl. Auslagen von CHF 150.00 und MwSt. von CHF 1‘012.00; pag. 1337 ff.). Auch hier überschritt die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Honorarfestsetzung nicht (vgl. Ausführungen unter Ziff. 22.1 hiervor). Die erstinstanzliche Honorarfestsetzung wird oberinstanzlich bestätigt.