1579 ff.). Er veranschlagte für die Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einen Aufwand von 8 Stunden. Die Hauptverhandlung dauerte allerdings nur rund 4 Stunden, weshalb das amtliche Honorar um 4 Stunden zu kürzen ist. Rechtsanwalt B.________ wird folglich mit CHF 8‘734.90 (37.83 Stunden Aufwand zu CHF 200.00 zzgl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).