Bisher erhielten die Geschädigten für die fraglichen Forderungen keine Rückerstattung. Folglich besteht der Schaden im Umfang der Forderungen nach wie vor und der Beschuldigte ist schadenersatzpflichtig. Selbst wenn der Beschuldigte in Zukunft eine Rückerstattung tätigen würde, ändert dies nichts am ursprünglich entstandenen Schaden. Ohnehin wird ein allfälliger Erlös aus dem Aktienpaket für die Deckung der Verfahrenskosten und der Kosten der amtlichen Entschädigungen verwendet. Erst ein allfälliger Überschuss würde dem Beschuldigten ausbezahlt (vgl. Ausführungen Ziff. VII.24 hiernach).