__ AG getilgt werden könnten. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis erreicht hätte (KESSLER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 6. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 41). Im vorliegenden Fall ist bei D.________ und C.________ ein konkreter Schaden im Umfang der obgenannten Forderungen entstanden. Der Schaden ist kausal auf das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Bisher erhielten die Geschädigten für die fraglichen Forderungen keine Rückerstattung.