18. Zu den Schadenersatzklagen Es kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz verwiesen werden (pag. 1447, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte anerkennt die Forderungen von D.________ in der Höhe von EUR 200‘000.00 und CHF 40‘000.00 sowie von C.________ im Umfang von CHF 17‘000.00 (jeweils zzgl. Zins von 5%). Die Forderungen sind ausgewiesen und erstellt. Die Verteidigung macht allerdings geltend, die Höhe des konkreten Schadens sei nicht bekannt, zumal die Forderungen nach Verkauf des Aktienzertifikats der I.________ AG getilgt werden könnten.