Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Geldstrafe von 30 Tagessätzen allerdings zu bestätigen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind seit dem erstinstanzlichen Urteil unverändert, weshalb auch die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 zu bestätigen ist. Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, verurteilt. Mit Verweis auf das bisher Gesagte (Ziff. 16.4 hiervor) ist der bedingte Vollzug nach Art. 42 StGB zu gewähren. V. Zivilpunkt