17. Zur Geldstrafe für die Urkundenfälschung Die Kammer ist auch hinsichtlich der Geldstrafe für die mehrfach begangene Urkundenfälschung an das Verbot der reformatio in peius – mithin an die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gebunden. Der Beschuldigte beging vier verschiedene Urkundenfälschungen. Die Dokumente legte er zwei verschiedenen Geschädigten (D.________ und F.________) vor, um sie davon abzuhalten, die Darlehen umgehend zurückzufordern. Die Urkundenfälschungen waren in einem Lügengebäude eingebettet und wirkten für die Geschä-