Aufgrund dieser Umstände kann nicht vorbehaltlos von einer günstigen Prognose gesprochen werden. Allerdings ist die günstige Prognose nicht hinreichend widerlegt, weshalb dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Der unbedingte Teil der Strafe wird angesichts der vorerwähnten Umstände auf 12 Monate festgesetzt. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird auf zwei Jahre festgelegt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 70 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.