Dabei handelt es sich um eine nicht einschlägige, bereits viele Jahre zurückliegende lebenslängliche Freiheitsstrafe. Dennoch fällt die Vorstrafe negativ ins Gewicht, zumal der Beschuldigte diesbezüglich, trotz jahrelangem Strafvollzug, die Tat zu bagatellisieren versuchte (vgl. seine Aussagen bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1284, Z. 32 ff.; pag. 1285, Z. 1 ff.) und auch nach jahrelangem Strafvollzug nicht davor zurückschreckte, erneut und keineswegs im Bagatellbereich, zu delinquieren. Eine innere Umkehr zu einem deliktsfreien Leben liegt beim Beschuldigten nicht vor.