Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 43). Der Beschuldigte ist wegen Mordes vorbestraft. Dabei handelt es sich um eine nicht einschlägige, bereits viele Jahre zurückliegende lebenslängliche Freiheitsstrafe.