und C.________ nichts zu ändern. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus (vgl. jedoch Ausführungen unter Ziff. 16.4 hiernach betreffend Verbot der reformatio in peius). 16.4 Konkrete Strafe Die Kammer ist wie bereits ausgeführt an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb eine Erhöhung der Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt. Nach dem Gesagten ist folglich die Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestätigen. Diese ist teilbedingt oder unbedingt auszusprechen (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB).