1558, Z. 1 ff.). Dem Strafregisterauszug aus Deutschland und Österreich ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 16.3.1993 in München wegen Mordes, begangen am ________.1991 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (pag. 1530; pag. 1533). Seit der Tat sind nunmehr zwar über 26 Jahre vergangen. Die Art und Weise wie sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren zur Vorstrafe äusserte, zeigt jedoch seine Bagatellisierungstendenz, die er auch betreffend den vorliegenden Delikten an den Tag legte. Beim Beschuldigten ist weder Einsicht noch Reue ersichtlich.