Strafrechtlich ist A.________ in der Schweiz nicht vorbelastet. Seinen eigenen Aussagen bei der Polizei (Leumundsbericht p. 1265 oben) sowie seinen Aussagen in der Hauptverhandlung vom 19.07.2016 (p. 1284/1285, Z. 30 ff. und 1 ff.) ist zu entnehmen, dass er in Deutschland eine Vorstrafe wegen Körperverletzung hat und dafür vor einiger Zeit im Gefängnis war. Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten, wie lange er im Gefängnis gewesen sei, antwortete er, dass es einige Jahre gewesen seien.