Es wäre dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Das Gesagte ist für den gewerbsmässigen Betrug allerdings tatbestandsimmanent, weshalb sich das subjektive Tatverschulden neutral auswirkt. Es bleibt folglich bei einer Strafe von 36 Monaten (vgl. jedoch Ausführungen unter Ziff. 16.4 hiernach betreffend Verbot der reformatio in peius). 16.3 Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zu den Täterkomponenten des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 1442 ff., S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 5.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse […]