44 16.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Er hatte einzig finanzielle, mithin rein egoistische Beweggründe. Der Beschuldigte finanzierte sich mit den ertrogenen Summen ein luxuriöses Leben, ohne einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen zu müssen. Es wäre dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.