aus. Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht bis mittel zu qualifizieren. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 36 Monaten als dem Verschulden angemessen (vgl. jedoch Ausführungen unter Ziff. 16.4 hiernach betreffend Verbot der reformatio in peius).