43 nur noch über die vom Beschuldigten zurückbezahlten CHF 49‘000.00. C.________ konnte dem Beschuldigten nur wenig Erspartes übergeben und erhielt nichts davon zurück. Der ertrogene Deliktsbetrag ist nach dem Gesagten als hoch, das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mithin als erheblich zu qualifizieren. Unter dem Titel der Art und Weise der Herbeiführung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegenüber den Geschädigten D.________, F.________, C.________ und G.________ immer wieder über seine eigene finanzielle und persönliche Situation täuschte. Der Aufwand war vergleichsweise hoch.